Direkt zum Hauptbereich

Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, - L 3 AS 189/11 -

Denn entscheidend ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche Gutschrift zugunsten des Hilfebedürftigen, sondern ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – L 5 AS 81/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2009 – L 6 AS 11/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 24 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2010 – L 3 AS 3759/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.). Dies ist der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung zur Verfügung stehen.

Diese Verfügungsmöglichkeit hatte der Kläger.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 11 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – BSGE 101, 291 ff. Rdnr. 19 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rdnr. 19 = JURIS-Dokument Rdnr. 19) ist geklärt, dass der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer Einnahme nicht entgegen steht, dass diese zur Schuldentilgung verwendet wurde.

Bei der Tilgung von Verbindlichkeiten handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Die Einnahme verliert durch die konkrete Form der Verwendung nicht ihren Charakter als Einkommen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 – 5 C 4/2000 – DÖV 2001, 782 = ZFSH/SGB 2001, 542 = JURIS-Dokument Rdnr. 9).

 Ein Hilfesuchender ist aber im Rahmen der ihm obliegenden Selbsthilfemöglichkeiten gehalten, alle zumutbaren, kurzfristig realisierbaren Möglichkeiten zu nutzen, um ohne staatliche Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 SGB II). Die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge schließt eine Leistungsgewährung nach dem SGB II aus, soweit der Hilfesuchende ihm zu Verfügung stehende Geldmittel nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt, sondern zur Tilgung privater Schulden verwandt hat. Ein Leistungsbezieher kann daher während des Bezugs von SGB II-Leistungen nicht über die an sich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einsetzbaren Geldmittel in der Weise disponieren, dass er diese Mittel nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt, sondern – aufgrund freiwilliger Disposition – mit ihnen private Verbindlichkeiten tilgt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. April 2011 – L 13 AS 333/10 JURIS-Dokument Rdnr. 34).

 Werden verfügbare Mittel gleichwohl nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt, muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung der Verbindlichkeiten nicht erfolgt wäre (Sächs. LSG, Beschluss vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS ER – NZS 2006, 107 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 37).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung von Willi 2: §  22 Abs.3 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfügen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.01.2011, L 19 AS 1608/10 B; SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; SG Neubrandenburg, Urteil vom 06.05.2009, S 11 AS 1042/08).

Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begrifflich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsunterdeckung bestünde.

Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur solche Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 01.12.2009, S 23 AS 2179/09 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie).

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist