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Bei der Forderung aus einer privaten Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung handelt es sich um einen Vermögensgegenstand,der die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 ausschließt

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 27.02.2012, - L 19 AS 2027/10 -

Verfügt die Antragstellerin über ein verwertbares Vermögen in Form von Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung , das ihren Bedarf nach dem SGB II gedeckt hat handelt es sich um ein zu berücksichtigendes Vermögen , dessen Verwertung der Klägerin zumutbar gewesen ist .

Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen.


Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14f m.w.N.) Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14, 15).

Insoweit handelt es sich bei der Forderung aus einer Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung um einen Vermögensgegenstand.

Bei dem Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Ein Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Verwertbare Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigen (siehe für private Rentenversicherungen: BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19). Für die Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (BSG Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R= juris Rn 17).

Zu diesem Zeitpunkt und auch während des streitigen Zeitraums hat der Verkehrswert der privaten Rentenversicherung die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II überschritten. Bei einer Rentenversicherung ergibt sich der Verkehrswert aus deren Rückkaufswert (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19).

Zu Gunsten der Klägerin greifen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, da es sich bei der Rentenversicherung nicht um ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handelt und die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (zu den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II und Verfassungsgemäßheit der beiden Regelungen vgl. BSG, Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 20f, 24f und - B 14/7b AS 56/06 R = nach juris Rn 29f, 32f). Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum auch keinen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bzw. § 168 Abs. 3 VVG in Kraft ab dem 01.01.2008 mit der Q Versicherung vereinbart gehabt.

Das Sozialgericht hat zutreffend einen Schutz der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II verneint.

Danach ist ein Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung und Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wird.

Ein Vermögen ist zum baldigen Erwerb eines Hausgrundstückes in angemessener Größe nur dann bestimmt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige das Vermögen in naher Zukunft mit einer gewissen Sicherheit in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umwandeln wird. Es ist eine zielgerichtete und realistische Planung erforderlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn 55; vgl. Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV: Urteil vom 29.01.1997 - 11 R AR 63/96 = juris Rn 16 und vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78 = juris Rn 27; LSG Hessen Urteil vom 26.01.2009 - L 9 SO 48/07 - zum gleichlautenden § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII).


Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erkennen lassen, dass die Umwandlung des Geldvermögens in Immobilienvermögen absehbar ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011 - L 3 AS 147/09 = juris Rn 33). Dies nicht der Fall, wenn der Hilfebedürftige ein Vermögen hat, das in Verbindung mit möglichen weiteren Einkünften nicht ausreichen wird, um in absehbarer Zeit ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zu erwerben (vgl. BSG Urteil vom 04.09.1979 - 7 RAr 115/78 = juris Rn 27). Der baldige Erwerb und die dauerhafte Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung darf nicht nur ein unrealistischer Wunschtraum oder ein Gedankenspiel sein.


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