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Es werden Posts vom April, 2012 angezeigt.

Sie bewahrte eine Hochschwangere vor dem Obdachlosenheim

Offenbach – Ellen Vaudlet ist in Frührente. Doch die Offenbacherin arbeitet jeden Tag – ehrenamtlich. Sie hilft Hartz-IV-Empfängern, die Probleme mit den Behörden haben. Jetzt hat sie ihren emotionalsten Fall erlebt. Von Silke Gottaut Hilfe für Hartz IV-Empfänger: Offenbacherin Ellen Vaudlet kämpft für die Rechte anderer - RheinMain - News - extratipp.com Stellvertretend für alle, die sich tagtäglich für die ausgegrenzten und abgeschobenen Menschen einsetzen. In diesem Zusammenhang der Hinweis auf den Appell von Harald Thomé in seinem letzten Newsletter vom 27.04.2012: (...)sollten die 7 Mio. Hartz IV-Bezieher vielmehr ihre Kraft dafür einsetzen, auf die Straße zu gehen und für ihre Rechte zu streiten, klarmachen, dass das Aushungern und Drangsalieren genug sind und Betroffenenorganisationen aufbauen.(...)

Krankheiten können zu den Umständen gehören, die ausnahmsweise eine subjektive Unzumutbarkeit rechtfertigen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 29.03.2012,- L 26 AS 1521/08 -  Allerdings muss dann erkennbar sein, warum die Erkrankungen und Beschwerden ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug schlechthin ausschließen sollen (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – zitiert nach juris, Rn. 37). Dies kann z.B. der Fall sein, weil die Wohnung mit Hilfsmitteln ausgestattet ist, die auf die spezielle gesundheitliche Situation des betreffenden Hilfebedürftigen zugeschnitten sind. Auch können andere gesundheitliche Einschränkungen etwa der Geh- und Bewegungsfähigkeit verbunden mit einem zu deren Ausgleich aufgebauten "Hilfssystem" im Umfeld dazu führen, dass die Umzugsalternative nur im eng begrenzten sozialen Umfeld zu suchen ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – zitiert nach juris, Rn. 33). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151112&s0=&s1=&s2

Hartz IV-Wohnkosten-Regelung - Bürokratische Fehlplanung

  Die neue Wohnkosten-Regelung für Hartz -IV Haushalte ist ärgerlich. Die Verordnung ist ein Musterbeispiel für ein überbürokratisches Konstrukt. In Büros erdacht, vielleicht gerichtsfest, aber gewiss kaum praxistauglich. L ieber Vermieter, hiermit bewerbe ich mich um die von Ihnen angebotene Wohnung. Ich habe nur noch folgende Fragen. Erstens: Wie groß ist die Gebäudefläche des Hauses, in dem die Wohnung liegt? Ist sie 100 bis 250 Quadratmeter groß? 251 bis 500? 501 bis 1 000 Quadratmeter oder sogar größer als 1 000 Quadratmeter? Und zweitens: Wird die Wohnung mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme beheizt?“ In Berlin gibt es rund 320.000 Bedarfsgemeinschaften. Das sind Haushalte, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Die Wohnkosten für die Bedarfsgemeinschaften in Höhe von 1,4 Milliarden Euro pro Jahr werden zu zwei Dritteln vom Land Berlin und zu einem Drittel vom Bund bezahlt. Für die betroffenen Haushalte gelten dabei bestimmte Mietobergrenzen. Das Problem: Di

Zur Kenntnis: Recht - Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V.: Musterwiderspruch und Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden ALG II Bezug

Zur Einführung in das Rechtsproblem der Aufrechnung von Mietkautionszahlungen empfehlen wir die Lektüre des nachstehenden Beitrages: Zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen (Auszug aus info-also Heft 6/2011) mit dem Beschluss des SG Berlin vom 30.09.2011 und Anmerkungen von Prof. Hans-Ulrich Weth    Die Verwaltungspraxis der Jobcenter bei der Mietkautionsaufrechnung ist unterschiedlich. Kursiv gedruckte Passagen sind für den Fall formuliert, in denen Vereinbarungen zur Einbehaltung von Raten, Verzichtserklärungen auf Sozialleistungen, Einverständniserklärungen o.ä. von den Leistungsberechtigten unterschrieben worden sind. Die kursiven Passagen müssen individuell angepasst werden.    Ebenfalls kursiv geschrieben sind individuelle Daten wie Name, Adresse, Dauer der Aufrechnung etc.    Widerspruch sollte erst eingelegt werden, nachdem über die Bewilligung der Kaution und deren Aufrechnung vom Jobcenter beschieden worden ist. Ein Widerspruch „im Vorfeld“ bringt nichts und birgt Gefa

Hartz IV - Sozialgericht Berlin - Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt

1. Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II (in der Fassung von Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) i.V.m. §§ 28a SGB XII (in der Fassung von Art 3 des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Art 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) insoweit mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für als Ehegatten zusammenlebende erwachsene hilfebedürftige Leistungsbere

Bildungspaket: Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER - Schüler haben auch dann einen Anspruch auf ergänzende Lernförderung , wenn sie zwar im Fach Deutsch die Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Jobcenters, die Lernförderung hinsichtlich der Rechtschreibschwäche sei nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB II gedeckt , da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung notwendig sei. Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen Anspruch auf die Lernförderung zu haben. Die Hauptschule stärkt nach dem niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG) unter anderem elementare Kulturtechniken, zu denen auch Fertigkeiten wie Lesen und Schreiben gehören. Daher können Schülerinnen und Schüler nach § 28 Abs. 5 SGB II auch dann einen Anspruch auf schulische

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II

Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 12.04.2012, - L 7 AS 222/12 B ER - Ein Widerspruch hat daher automatisch gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung ist durch einen deklaratorischen Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen, da die Behörde diese bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15). Für die bis zum 31.03.2011 geltende Fassung von § 39 SGB II hat der erkennende Senat den Sofortvollzug einer Entziehung nach § 66 SGB I bejaht, weil in der damaligen Fassung von § 39 Nr. 1 SGB II auch Verwaltungsakte erfasst waren, die "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ... herabsetzten". Unter diesen weiten Begriff fiel auch die Entziehung von Leistungen (BayLSG, Beschluss vom 11.04.2011, L 7 AS 214/11 B ER). In der ab 01.04.2011 geltenden Fassung (Gesetz zur Ermittlung

Ab 2013 mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher?

Hartz-IV-Bezieher können sich offenbar auf mehr Geld freuen. Nach vorläufigen Berechnungen könnte der Regelsatz ab 2013 um 2,1 Prozent steigen. Das Arbeitsministerium will sich erst im Herbst äußern. Regelsatz: Ab 2013 mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher? - Nachrichten Politik - Deutschland - WELT ONLINE Tacheles Forum: Regelbedarferhöhung um 16 € stufenweise innerhalb von 2 Jahren

In Fällen, in denen der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungsaufforderung nicht hinreichend, namentlich nicht über die als angemessen angesehene Miete aufgeklärt hat, ist an eine subjektive Unzumutbarkeit der Kostensenkung zu denken

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 29.03.2012,- L 26 AS 1521/08 - Allerdings ist es grundsätzlich unbedeutend, wenn in der Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine durch den Grundsicherungsträger für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen wird, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Betriebskosten und Heizkosten zu differenzieren (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 17 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 33, zitiert jeweils nach juris). Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob die Mietobergrenze, auf die der Grundsicherungsträger mit seiner Kostensenkungsaufforderung hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig ist. Denn der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R

Hartz-IV-Regelsätze endlich verfassungskonform gestalten!

Berlin – Das Berliner Sozialgericht hat heute eine gegen die Hartz-IV-Regelsätze gerichtete Klage ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Kläger ist eine dreiköpfige Familie, die vom DGB-Rechtsschutz vertreten wird. Zur erneuten Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts zwecks Überprüfung der Regelsätze erklärte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, am Mittwoch in Berlin: „Der DGB begrüßt die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch das Berliner Sozialgericht. Der DGB teilt die vom Gericht geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelsätze. Vor allem das Kindern zugestandene Existenzminimum ist völlig unzureichend. Jugendliche wie im konkreten Fall der 15-Jährige haben rechnerisch ganze 3,50 Euro pro Tag für Ernährung zur Verfügung. Das Gericht hat den Finger in die Wunde gelegt, die der politische Kuhhandel Anfang letzten Jahres im Vermittlungsausschuss nicht heilen konnte. Vor einem Jahr wurde durch die Einbeziehung weiterer Politikfelder e

7.Senat des LSG NRW bejaht in 2 Aktuellen Beschlüssen die Verfassungswidrigkeit zur Ermittlung von Regelbedarfen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 19.04.2012, - L 7 AS 1305/11 B -  und - L 7 AS 1134/11 B - Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG SGB II, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG aufgezeigten Anforderungen erfüllt oder verfassungswidrig ist, ist zu bejahen. Regelbedarfe sind der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden . Ausgehend vom dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) obliegt es dem Gesetzgeber, dem das BVerfG insoweit einen Gestaltungsspielraum mit eingeschränkter Überprüfbarkeit zubilligt, das physische und soziokulturelle Existenzminimum zu ermitteln und dem Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Dabei hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 klargestellt, dass

Bei der Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds handelt es sich nicht um verfassungswidriges legislatives Unrecht

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 57/12 B - Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f. = juris) - nicht. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39) nicht verletzt. Die Kläger tragen zwar vor, man habe das weitere Kind nur unter der Prämisse geplant, dass das Elterngeld anrechnungsfrei bleibe. Dies begründet jedoch weder die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung noch einen vom Beklagten im Einzelfall zu berücksichtigendes besonderes Vertrauen. Selbst wenn diese Prämisse zutreffen sollte, so wäre sie von Anfang an unzutreffend gewe

Zur Rechtsfrage, welche Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen zu stellen sind

Thüringer Landessozialgericht,Beschluss vom 23.03.2012, - L 4 AS 1210/11 NZB - Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R sowie B 4 AS 30/09 R, jeweils nach juris). Das BSG hat insoweit u.a. ausgeführt: " Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (BSG Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R-juris). Unbestim

Wenn Verwandte Hartz-IV-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt dies zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II

BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 200/10 R - Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 15). Verbindlichkeiten sind - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltspflichten - nicht vom Einkommen abzuziehen (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Da es bei

Keine Übernahme von Stromschulden, wenn der Antragsteller seine Lage zumindest mitverschuldet und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012, - L 19 AS 556/12 B ER - Denn dieser hatte die vom Versorger angebotene Ratenzahlung von 200,- EUR monatlich abgelehnt. Dieses Angebot anzunehmen, war zumutbar gewesen.Der Antragsteller hätte seine Freibeträge aus seinem Erwerbseinkommen zur Ratenzahlung einsetzen können. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4

Bei einem Meldetermin nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III muss das Jobcenter dem Antragsteller die tatsächlichen Fahrkosten erstatten

Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 27.03.2012,- L 11 AS 774/10 - Im Gegensatz zu einem Beratungsangebot o.ä., für das nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 45 f SGB III Reisekosten erstatten werden können, ist der Hilfebedürftige bei einer Aufforderung zur Vorsprache nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III zum Erscheinen verpflichtet und bei unentschuldigtem Nichterscheinen tritt eine Sanktion nach § 31 Abs 2 SGB II ein. Der Gesetzgeber geht bei der Meldepflicht von einer besonderen Pflicht mit großer Bedeutung aus. Angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse als Leistungsbezieherin nach dem SGB II und mangels anderer Anhaltspunkte, die eine Ablehnung der Kostenübernahme rechtfertigen könnten, ist keine andere rechtmäßige Handlungsalternative des Beklagten erkennbar, als die Reisekosten dem Grunde nach zu übernehmen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 06.12.2007, - B 14/7b AS 50/06 R -  , Rn 22; Winkler in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2012, § 59 SGB II Rn 21). https://sozialge

Bundessozialgericht äussert sich aktuell zu Regelbedarf bei Kindern und Jugendlichen

Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 664/11 Begegnen die Höhe der Regelbedarfe nach den §§ 20, 23 Nr 1 und 77 Abs 4 SGB 2 in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung und das Verfahren zur Ermittlung dieser Regelbedarfe verfassungsrechtlichen Bedenken? Bundessozialgericht äußert sich brand aktuell zu der Frage, ob mit dem RBEG insbesondere die vom BVerfG als verfassungswidrig angesehene Bemessung der Regelbedarfe (bis zum 31.12.2010 "Regelleistung") für Kinder und Jugendliche ausgeräumt ist. Der vom SG Oldenburg mitgeteilte Sachverhalt lässt eine Entscheidung über die Höhe der den Klägerinnen zustehenden Ansprüche nach dem SGB II nicht zu. Das Urteil enthält weder im Tatbestand noch in den Gründen Feststellungen, die die Ansprüche der Klägerinnen nach dem SGB II dem Grund und der Höhe nach nachvollziehbar machen. Schon dies muss zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen. BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 131/11 R - Zitat: 13 Im Mittelpunkt der verfassungsrech

Gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Regelbedarfes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.02.2012, - L 5 AS 2225/11 B PKH - Diesem Begehren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09). Unter Berücksichtigung dieser

Nach gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteile vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29 m.w.N. und vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R,Rn 21ff) kommt es bei der Beurteilung der Hilfe auf den tatsächlichen Zufluss bereiter Mittel an

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 11.04.2012, - L 19 AS 544/12 B ER - Der Antragstellerin sind im streitbefangenen Zeitraum keine Hilfen seitens des Rentenversicherungsträgers zugeflossen, so dass ihr keine Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherung als bereite Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben. Ansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber Dritten zählen nur dann zum berücksichtigungsfähigen Einkommen i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II, wenn diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R, Rn 23 m.w.N.). Dies ist bei einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente nicht der Fall, da die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht allein von einer Antragstellung des Leistungsberechtigten abhängt, sondern auch von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere wegen der erforderlichen Prüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzu

Simone Solka: Die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

I. Allgemeines Am 01.04.2012 sind die wesentlichen Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2011, 2854) in Kraft getreten. Kerninhalt des Gesetzes ist die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB II und SGB III. Das grundlegende Ziel der Reform besteht darin, die nachhaltige Integration in Erwerbstätigkeit zu beschleunigen und mithin die Effizienz der Eingliederungsprozesse am Arbeitsmarkt zu steigern. Der Zielsetzung entsprechend werden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente reduziert und flexibel einsetzbar weiterentwickelt. Die Reform setzt zudem den bereits mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BGBl I 2008, 2917) und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BGBl I 2010, 1112) eingeschlagenen Weg hin zu dezentralen Entscheidungsspielräumen der Vermittlungsfachkräfte vor Ort konsequent fort. Hierzu tragen offener ausgestaltete Instrume

Kein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten im SGB II

Sächsisches Landessozialgericht,Urteil vom 24.11.2011, - L 3 AS 190/08 - Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten war im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II auch in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 31; a. A. noch Sächs. LSG, Beschluss vom 15. September 2005 – L 3 B 44/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 37; für einen Ausschluss des Verlustausgleiches im SGB II benfalls: Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2007 – L 9 AS 284/06 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008 – L 28 AS 1276/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 27; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2008 – L 20 B 228/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2. Aufl., 2008), § 11 Rdnr. 55; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr 25; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl

Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen

Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen, muss Berlin jedes Jahr Millionen von Mietschulden übernehmen. Allein 2011 zahlten die Jobcenter mehr als sechs Millionen Euro, etwa 1,2 Millionen mehr als ein Jahr zuvor. In Mitte leben Berlins säumigste Hartz-IV-Mieter. Dort übernahmen die Jobcenter 822.306 Euro – mehr als doppelt so viel wie 2010! Dahinter Lichtenberg (810.888 Euro) und Spandau (627.586 Euro). Am wenigsten zahlten die Jobcenter in Treptow-Köpenick (327.102 Euro), Neukölln (331.132 Euro) und Steglitz-Zehlendorf (338.160 Euro). Einer der Hauptgründe für die Schulden: drastisch steigende Mieten in der Stadt. So kletterte in Berlin die Netto-Kaltmiete 2011 im Vergleich zu 2009 um durchschnittlich 8,5 Prozent auf 5,21 Euro pro Quadratmeter. Außerdem verteuerten sich die Energiekosten seit 2006 um 22,5 Prozent! Die Zuschüsse der Jobcenter für Mieten einschließlich Nebenkosten erhöhten sich dagegen mit den neuen Senats-Richtlini

Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 - Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nicht relevant, woher ein Gegenstand des Gesamtvermögens (verstanden als Gesamtheit geldwerter Gegen-stände, also bereits vorhandenes Vermögen und vermögensmehrende Einnahmen) stammt bzw. wie die Zahlung außerhalb des SGB II rechtlich einzuordnen ist. Solche Umstände sind nur für die Frage maßgeblich, ob ein bestimmter Gegenstand des Gesamtvermögens (wie etwa Schmerzensgeld, § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F.) von der Einsatzpflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ausgenommen ist. Für die Frage, wie ein Gesamtvermögensgegenstand zu berücksichtigen ist, ist zunächst zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren. Dabei enthält bereits die im SGB II vorgenommene Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen eine vorab wertende Zuordnung. Die grundsätzlich großzügigere Freistellung des Vermögens beruht darauf, dass gewisse Rücklagen als status quo ge

Bundessozialgericht torpediert eigene Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten für „Hartz IV“-Empfänger/innen

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den durch das Bundessozialgericht (BSG) am 22. März 2012 im Verfahren B 4 AS 16/11 R vergebenen Möglichkeiten, der Weigerung von Grundsicherungsträgern, die „angemessenen“ Unterkunftskosten zu ermitteln, entschieden einen Riegel vorzuschieben. Sobald die schriftliche Begründung des BSG im Verfahren B 4 AS 16/11 R vorliegt, wird dieser Artikel entsprechend überarbeitet und angepaßt. Weiterlesen: Herbert Masslau:  BSG torpediert KdU

Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km ist für Schüler der Sekundarstufe I - beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen - problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 178/12 B - Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, denn ein Weg von etwas mehr als 2 km ist für Schüler der Sekundarstufe I - beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen - problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. dazu auch VG München Urteil vom 14.11.2011 - M 3 K 11.670 = juris (Mindestentfernung: 3 km); OVG Lüneburg Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10 = juris (Mindestentfernung: 4 km); § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW (Mindestentfernung: 3,5 km)). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift, in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453), werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erford

Unter 25-jährige schwangere Tochter und ihr nicht erwerbsfähiger Vater bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 6 AS 1930/11 B - Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. Die Erhöhung der Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre mit Wirkung zum 01.07.2006 ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - juris). Danach darf der fürsorgerechtliche Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerade Linie verw

Der erwerbsunfähige Antragsteller,der mit seiner Ehefrau eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bildet,kann nicht die Ansprüche seiner Ehefrau auf Übernahme der Heizkostennachforderung im eigenen Namen geltend machen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 30.03.2012, - L 19 AS 388/12 B ER - Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist er nicht berechtigt, die Ansprüche eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen, da es sich bei den Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = juris Rn 13). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150971&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =

Bei der Forderung aus einer privaten Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung handelt es sich um einen Vermögensgegenstand,der die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 ausschließt

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 27.02.2012, - L 19 AS 2027/10 - Verfügt die Antragstellerin über ein verwertbares Vermögen in Form von Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung , das ihren Bedarf nach dem SGB II gedeckt hat handelt es sich um ein zu berücksichtigendes Vermögen , dessen Verwertung der Klägerin zumutbar gewesen ist . Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die al

Jobcenter übernimmt keine Mietschulden , wenn es an einer Räumungsklage fehlt

Keine Übernahme von Mietschulden, denn fehlt es an einer Räumungsklage, so kann ein Anordnungsgrund damit nicht als glaubhaft angesehen werden. So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 20.03.2012, - L 12 AS 352/12 B ER - In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkrete Wohnungslosigkeit droht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 13.01.2012 - L 12 AS 2084/11 B ER; Beschluss vom 25.11.2011 - L 12 AS 1831/11 B E; ebenso z.B. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 - L 6 AS 2215/10 B; Beschluss vom 27.11.2008 - L 9 B 183/08 AS ER). Dies ist grundsätzlich nicht bereits dann der Fall, wenn eine Kündigung des Vermieters wegen Mietverzugs ernsthaft erwartet werden muss oder bereits vorliegt oder der Vermieter eine Räumungsklage angedroht hat. Allein diese Umstände begründen zwar die Vermutung, dass womög