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Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen ,Urteil vom 30.01.2012, - S 14 AS 1061/11 -


Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).





Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich nach der so genannten Produkttheorie zu bemessen. Danach ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (1. Faktor) und der nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Miete pro qm (2. Faktor) zu errechnen.



Dabei müssen nicht beide Faktoren je für sich betrachtet angemessen sein, vielmehr muss allein das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je qm) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergeben (zur Produkttheorie vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R).



Zur Bestimmung des Faktors "Mietpreis pro qm" ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen.



Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).



Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und differenzierten Anforderungen des BSG jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllen:



Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen, dabei muss eine Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) und nach Wohnungsgröße erfolgen, der Beobachtungszeitraum muss angegeben sein, die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel) muss festgelegt sein, der Umfang der eingezogenen Daten muss repräsentativ sein, die Datenerhebung muss valide sein und unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze ausgewertet worden sein, schließlich müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) gemacht werden (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R).



Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R).



Dieser muss dann aber eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt im Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R). Insbesondere muss die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt und die einbezogenen Daten repräsentativ sein.




Wegen der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln muss zudem sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu beschränken (BSG, Terminsbericht Nr. 68/11 zum Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R).




 Sollen aus Daten eines Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar.






 Die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lässt nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist, sie enthält keine Aussage zu dem dahinter stehenden Wohnungsbestand im Vergleichsraum. Auch erfüllt die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht.




 Die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R sowie der Terminsbericht Nr. 68/11 zum Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R).



Ein schlüssiges Konzept als Grundlage der hier streitigen Leistungsbewilligung, das den hohen Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügt, kann die Kammer nicht erkennen.



Die vom Beklagten als angemessen zugrunde gelegten Werte (Ein-Personen-Haushalt: 260,00 Euro inkl. Nebenkosten, Zwei-Personen-Haushalt: 330,00 Euro inkl. Nebenkosten, Drei-Personen-Haushalt: 390,00 Euro inkl. Nebenkosten) beruhen auf einer bloßen Beobachtung und Auswertung von Wohnungsanzeigen und sind überdies seit Jahren unverändert. Außerdem versteht der Beklagte seine Mietobergrenzen inklusive Nebenkosten, wobei nicht erkennbar ist, auf welcher (Daten-) Grundlage Erkenntnisse über die Höhe angemessener Nebenkosten im Vergleichsraum gewonnen wurden.




Der Bestimmung des hier für angemessen erachteten Wertes von 390,00 Euro für einen Drei-Personen-Haushalt liegt damit aber kein Konzept zugrunde, das auf Grundlage einer validen und repräsentativen Datenbasis für einen bestimmten eingrenzbaren Vergleichsraum und differenzierter Merkmale bei Beachtung des tatsächlich anmietbaren Wohnungsbestandes unter Anwendung einer anerkannten mathematisch-statistischen Berechnungsmethode zu einem Vergleichswert kommt.



 Die Werte des Beklagten beruhen auch nicht auf einer Auswertung des Mietspiegels, diese Berechnungsmethode hält der Beklagte - wie aus anderen Verfahren bekannt, wo Verurteilungen auf Grundlage des Mietspiegels erfolgten (SG Aachen, Urteil vom 17.11.2010, Az. S 5 AS 910/10; Urteil vom 23.05.2011, Az. S 14 AS 1135/10; Urteil vom 11.07.2011, Az. S 14 AS 46/11) – sogar ausdrücklich für falsch.




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