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Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant , in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 2025/11 B -

Die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist eine Sollvorschrift und hat keinen zwingenden Charakter, sondern erfüllt lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 119).


Mit dem Einzug der Klägerin in die neue Wohnung kommt eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht mehr in Betracht, da der Sinn und Zweck der Norm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen kommen kann (vgl LSG Berlin-Brandenburg L 26 AS 421/07 = juris Rn. 15; vgl. zur Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II auch BSG Urteil v. 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R = juris Rn. 14 ff.).


Damit besteht auch insoweit für die erhobene Klage kein Rechtsschutzbedürfnis.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150101&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung von Willi 2:BSG,Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 219/10 R -

Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/hilfebedurftige-haben-keinen-anspruch.html




 

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