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Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Vermögen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Urteil vom 19.01.2012, - L 6 AS 299/11 -


Das Sparkassenzertifikat mit einem Guthaben in Höhe von 10.000,00 Euro ist berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, welches die bei den jeweiligen Antragstellungen zustehenden Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) überstiegen hat und dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen gewesen ist.





Eine Bilanzierung des Vermögens findet durch Saldierung von Aktiva und Passiva nicht statt. (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R , juris Rn. 39; Löns, in: Löns/ Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rn. 6; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnr. 33; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 14). Dies folgt auch aus der Subsidiarität staatlicher Fürsorge, der zu Lasten der Gesamtheit der Steuerzahler keine Schuldentilgung für Einzelne aufgebürdet werden darf (vgl. auch BSG Urteil vom 15.04.2008 aaO). Das Vermögen erfasst deshalb nur die aktiven Vermögenswerte, die auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 Rn 39; Löns in Löns/Herold/Tews SGB II 3. Aufl. § 12 Rn 6).



Nicht verbrauchtes, den Anspruch minderndes Vermögen ist so lange zu berücksichtigen, bis es verbraucht ist (vgl. etwa BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN; Löns in Löns/Herold-Tews aa0 mwN). Es kommt (s.o.) auf tatsächlich vorhandenes und nicht etwa fiktives Vermögen an (Brühl, in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 5).



Dies hat zur Folge, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und der Klägerin dadurch ausdrücklich Monat für Monat und auch für neue Anspruchszeiträume entgegen zu halten ist, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch existiert (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, juris Rn. 4, 5, mwN ; Berlit, jurisPR-SozR 7/2009 vom 02.04.2009, Anm. 1, s auch BVerwG Urteil vom 19.12.1997, aaO; ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10 juris Rn. 33, mwN).

Dies gilt unabhängig davon, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (Senatsurteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 juris Rn. 43; ebenso LSG Sachsen Urteil vom 13.03.2008 - L 2 AS 143/07-, juris, vgl auch schon zum BSHG: BVerwG Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7/69 - juris Rn. 33).


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