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Hartz IV - Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund - Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden, nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.

Weil ihre Mieten zu hoch sind, müssen immer mehr Empfänger von Hartz-IV umziehen. Günstigen Wohnraum gibt es im Kiez zu wenig, dafür aber lange Wartelisten für die günstigen Sozialwohnungen.

Ein Beitrag von Kristin Freyer


Immer mehr Pankower Hartz-IV-Empfänger müssen umziehen, da ihre Miete zu hoch ist. Das geht aus einer kleinen Anfrage der Piratenfraktion an das Bezirksamt von Anfang Dezember hervor. Nach Angaben von Lioba Zürn-Kasztantowicz (SPD), Bezirksstadträtin für Soziales, wurden zwischen Januar und November des vergangenen Jahres in mehr als 10.700 Fällen sogenannte Richtwertüberschreitungen festgestellt. Das heißt, dass die Höhe der Warmmiete den vom Jobcenter festgelegten Richtwert übersteigt. In Berlin liegt dieser Wert bei einem Ein-Personenhaushalt bei 378 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt bei 444 Euro und einem Haushalt mit drei Personen bei 542 Euro.


 In knapp 3.000 Fällen mussten die Betroffenen die Kosten ihrer Wohnung senken, beispielsweise durch Umzüge. Zum Vergleich: 2009 wurden rund 1.600 Überschreitungen festgestellt, in knapp 350 Fällen wurde reagiert. Damit mussten 2011 fast neunmal so viele Hartz-IV-Empfänger die Kosten ihrer Wohnung senken wie zwei Jahre zuvor.

Rund 18.800 Pankower Hartz-IV-Empfänger erhielten laut Zürn-Kasztantowicz im dritten Quartal 2011 die sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU), um Miete und Nebenkosten bezahlen zu können. Die Höhe der Zahlung ist unter anderem abhängig von der Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten. Damit wohnen mehr als die Hälfte der Pankower Hartz-IV-Empfänger in Wohnungen, die eigentlich zu teuer sind.


Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund


Jedoch zieht nicht jede Überschreitung zwangsläufig einen Unzug nach sich, da in jedem Fall individuell überprüft und entschieden wird. Schwangere, Alleinerziehende oder auch Menschen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit Arbeit finden, dürfen den Richtwert beispielsweise um bis zu zehn Prozent übersteigen. Auch wenn die Heizkosten aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen höher liegen, besteht kein Grund zur Sorge. Insgesamt gilt: Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden. Nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.


Neben der Berechnung der Angemessenheit der Ausgaben werde die aktuelle, zu hohe Miete mit den bei einem Umzug unvermeidbaren Kosten für Mietkaution, Umzugskosten sowie Mietzahlungen für zwei Wohnungen gegenübergestellt, erklärt Zürn-Kasztantowicz. Erst dann werde entschieden, ob der Mieter die Kosten für die Wohnung wirklich senken müsse.


Mieter, die in das Visier der Behörde geraten sind, haben in aller Regel ein halbes Jahr Zeit, zu reagieren. Sei es, indem sie eine neue Wohnung oder einen Mitbewohner finden, die zu hohen Kosten selbst übernehmen oder ihren Vermieter zu einer Mietsenkung überreden. Gerade Letzteres dürfte aber schwierig werden.


Lange Wartezeiten bei Wohnungen mit Belegungsrecht


weiter hier lesen http://prenzlauerberg-nachrichten.de/politik/_/immer-mehr-hartz-iv-empfanger-mussen-umziehen-17606.html




Anmerkung: In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden(vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R - ).


Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die kalten Betriebskosten, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen(vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-).



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

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