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Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren

Die Daten von Hartz-IV-Empfängern stehen unter gesetzlichem Schutz. Die Jobcenter dürfen daher nicht herumerzählen, wer arbeitslos ist und Hartz IV bekommt, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 65/11)

Damit gaben die obersten Sozialrichter einer Großfamilie aus dem Raum Freiburg recht. Sie erhielt sogenannte Aufstocker-Leistungen vom Jobcenter, weil das Arbeitseinkommen zum Lebensunterhalt nicht reichte. Als ihr Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte, suchten sie sich eine neue Unterkunft. Die dort fällige Kaution in Höhe von 1.700 Euro beantragte die Familie beim Jobcenter als Darlehen. Zudem beantragten sie Geld für neue Schränke, weil die Kinder in der alten Wohnung Einbauschränke nutzen konnten.

Das Jobcenter versagte beides. Für die Kaution könne die Familie die zurückgezahlte Kaution der Vorgängerwohnung nutzen. Um zu klären, ob die Sache mit den Einbauschränken stimmt und wann die Kaution zurückgezahlt werde, schrieb die Behörde den alten Vermieter an und hakte auch telefonisch nac

Bald darauf habe das ganze Dorf gewusst, dass sie Hartz-IV-Empfänger sind, klagte die Familie. Sie seien "Hohn und Spott" ausgesetzt gewesen.
Wie dazu nun das BSG entschied, hätte das Jobcenter nicht mit dem Vermieter telefonieren dürfen. Es habe damit Sozialgeheimnisse unbefugt offenbart.

Der Anwalt der Familie kündigte an, er werde nun mit seinen Mandanten klären, ob sie Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Jobcenter einreichen wollen.


http://www.123recht.net/BSG-verlangt-Schutz-der-Daten-von-Hartz-IV-Empfaengern-__a109710.html


 Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12310&pos=0&anz=2



Anmerkung: Termintipp des BSG Nr. 1/12 - Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Das BSG wird am 25.01.2012 über den Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben.


Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, - L 3 AS 1173/10 - entschieden , dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/01/termintipp-des-bsg-nr-112-umfang-des.html


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Anmerkung von Ludwig Zimmermann: Die Vorinstanz das Landessozialgericht Baden- Württemberg hatte die Revision nicht zugelassen (LSG BW 13.10.2010 - L 3 AS 1173/10). Auch hier erfolgte die Zulassung der Revision durch das BSG, auffallend häufig in SGB II Sachen. D.h. SGB II Urteile der LSG sollten hinsichtlich der möglichen Nichtzulassungsbeschwerde gut geprüft werden, hier bestehen Erfolgsaussichten. Der Sozialdatenschutz findet allgemein wenig Beachtung, was sich in der Entscheidung des LSG widerspiegelt. Das BSG hat wohl nur auf die Beachtung des Gesetzeswortlauts hingewiesen.



Kommentare

  1. Die sogenannten Jocenter dürfen noch so einiges mehr nicht, worum sie sich allerdings selten bis garnicht scheren. Klassisches Beispiel Nummer 1: es wird hinter dem Rücken des Delinquenten – dann als solcher wird man als Hartz4-Empfänger permanent behandelt – beim Arbeitgeber (meist Zeitarbeitsfirmen) nachgefragt, ob sich Herr X oder Frau Y auf das ihnen zugesandte Stellenangebot beworben habe. Klassisches Beispiel Nummer 2: Der Delinquent wird aufgefordert, bei einem „Maßnahme“ (denn es müssen gegen die faulen Arbeitslosen offensichtlich solche getroffen werden) –Träger vorzusprechen, dieser legt eine „Datenschutzerklärung“ vor, mit der der Betroffene auf den Schutz seiner Daten verzichten soll. Dabei bleibt der Zweck der Erklärung in der Regel unklar, weil er nicht oder nicht korrekt erläutert wird.
    Im Falle 1 sind übrigens nicht nur die gesetzlichen Regeln des Sozialdatenschutzes berührt, sondern auch die Freiheit der Berufswahl, Artikel 12 I und II des Grundgesetzes, und nicht zuletzt die allgemeinen Regeln des Anstandes.
    Das Kernproblem bei der ganzen Geschichte ist, daß man als Betroffener gegen derlei Gebaren nur stumpfe Waffen hat. Strafvorschriften gegen die Verletzung von Gesetzes- oder Verfassungsvorschriften durch öffentliche Stellen gibt es schlechterdings keine. Als einzige Möglichleit bleibt meist, im Falle eines Schadens, zum Beispiel Leistungskürzungen, auf dem zivilrechtlichen Weg gegen diejenigen vorzugehen, die unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen eine Ursache für den Schaden gesetzt haben. Das dauert aber und ist mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden.

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  2. „Wir waren davon ausgegangen, dass unsere Kunden zur Vorlage verpflichtet sind“, sagt Jobcenter-Leiter Detlev Ruchhöft.

    Ich bin davon ausgegangen, dass die ganz schön bescheuert sind.
    Wann werden solche Typen eigentlich mal selbst vor den Kadi gezerrt?
    JEDER der heute bei Rot über die Ampel geht, muss mit Bestrafung rechnen, diese XXXXX (zensiert )können sich Alles erlauben?

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