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Aufhebungs - und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie Leistungen beantragt hatte und bezog.

Es entspreche ihrer Herkunft, dass sie sich keine Erfahrung im Umgang mit Behörden angeeignet habe. Dass der Haushalt insgesamt mehr finanzielle Mittel umgesetzt habe als ihr bloßes Einkommen, habe sie auf den Leistungsbezug ihres Ehemannes zurückführen dürfen. Auch sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt, weil die Leistungen auf das Konto des Ehemannes gegangen seien und sie davon nichts gewusst habe.

Am Freitag, dem 18.11.2011, hat dass LSG Hamburg bekannt gegeben, dass eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft  jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden kann .

Denn § 38 SGB II ist kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen; weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (zuletzt BSG, Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R- ).

Eine Verschuldenszurechnung unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder – was hier ausscheidet – einer gesetzlichen Vertretung in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09 - ).

 Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog. Duldungsvollmacht.

Das setzt allerdings voraus, dass das vertretene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Verhalten des Vertreters hat und dies stillschweigend duldet (Schoch, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 38 Rn. 18; M.Mayer, in: Oestreicher, SGB II, § 38 Rn. 15, Stand Juni 2011).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt dem Leistungserbringer nur der Weg, direkt gegen den als Vertreter Handelnden vorzugehen.

Eine Vollmacht für den Ehemann der Klägerin, in ihrem Namen Leistungen zu beantragen, liegt hier nicht vor, so dass eine Zurechnung des Verschuldens allein aufgrund einer Duldungsvollmacht in Betracht kommt.

Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Klägerin es willentlich hat geschehen lassen, dass ihr Ehemann für sie bei der Beantragung von Leistungen wie ein Vertreter auftrat. Denn sie hat durchgehend und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass sie nicht gewusst habe, dass er auch für sie Leistungen bezogen habe.

Das erscheint auch nachvollziehbar, da die Klägerin ausreichendes Einkommen erzielte, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie von dem Leistungsbezug ihres Mannes gewusst habe. Denn dass sie über die rechtliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft auch selbst zur Leistungsbezieherin wurde, konnte sie nach ihren Erkenntnismöglichkeiten nicht wissen .

Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 87/08 -

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09


Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der sich Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen Verschulden bei Antragstellung zurechnen lassen muss.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/ruckforderungsbescheid-von-alg-ii.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

  1. Aktualisierung:24.05.2013


    1. Ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages bestimmen, sondern auch die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide nach ihrem Datum bezeichnen (Bestimmtheit).

    2. Eine Zurechnung des Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht über § 38 SGB II begründet werden; sie kommt vielmehr nur in den Fällen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht oder einer gesetzlichen Vertretung in Betracht. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch konkludent in Form einer sog. Duldungsvollmacht.

    Landessozialgericht Hamburg 5. Senat, Urteil vom 20.10.2011, L 5 AS 87/08

    Anmerkung: Ebenso im Ergebnis- LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10.8.2011 – L 15 AS 1036/09


    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der sich Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dessen Verschulden bei Antragstellung zurechnen lassen muss.



    MfG Detlef Brock- Freier Sozialberater

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