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Es werden Posts vom Oktober, 2011 angezeigt.

Witze über Papst bzw. Papstsatire rechtfertigt 12-wöchige Sperre von Arbeitslosengeld

Einrichtungen der katholischen Kirche dürfen Angestellten fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie den Papst beleidigen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem am Montag bekanntgewordenen Urteil entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus im Bodenseekreis. Der Mann hatte im Internet unter einem Pseudonym den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht — letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen. Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober einen gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09). Der Kläger habe sich auch außerdienstlich so

Aktuelle Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin zum Thema Hartz IV - Klassenfahrt - Zufluss von Einmaligem Einkommen im Folgemonat Vermögen -Sanktion i.V.m. Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - Assessoren ohne Anwaltszulassung

1. Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.09.2011, - S 148 AS 35486/09 - Keine Übernahme von Kosten für Schulabschlussfahrten - Klassenfahrtsbegriff - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Berlin Zur Erstattung von Kosten von Abiturfahrten, welche von Abiturienten ohne Begleitung von Lehrpersonal durchgeführt werden, im Land Berlin Die Klägerinnen besitzen keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Abiturfahrten aus § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = 2. Sozialgericht Berlin Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 -  Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel. Einmal

Eine leistungsberechtigte Person bekommt während des laufenden Alg II-Bezugs von ihren Eltern einen Pkw im Wert von 5.000 € geschenkt.Handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II?

Eine leistungsberechtigte Person bekommt während des laufenden Alg II-Bezugs von ihren Eltern einen Pkw im Wert von 5.000 € geschenkt. Handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, weil sich die geldwerten Mittel der leistungsberechtigten Person vermehren oder ist der Pkw wie Vermögen nach § 12 SGB II zu behandeln? Grundsätzlich ist alles, was in der Bedarfszeit wertmäßig hinzukommt, Einkommen. Die Berücksichtigung des Geschenkes als Einkommen würde jedoch eine unbillige Härte darstellen, sofern es sich um den ersten Pkw der leistungsberechtigten Person handelt. Durch das Vorhandensein eines Pkw wird zudem die Mobilität erheblich gesteigert. Hätte die leistungsberechtigte Person den Pkw kurz vor der Antragstellung erhalten oder würde sie nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts einen neuen Antrag stellen, würde der Pkw nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zum geschützten Vermögen gehören.  In diesen Fall ist daher die in § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II enthaltene Härtefall

Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?

Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11b SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können. In Betracht kommen • Übernachtungskosten, • Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 Alg II-V), • Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,

BA-Chef Weise: Zahl der Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose deutlich gestiegen

Einige hunderttausend Langzeitarbeitslose und Hartz-IV-Empfänger müssen in diesem Jahr mit empfindlichen Kürzungen ihrer staatlichen Zuwendungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) rechnen: Hauptgrund sind häufigere Meldeversäumnisse bei Behörden und möglichen Arbeitgebern. BA-Chef Frank-Jürgen Weise sagte "Focus": "Die Zahl der Sanktionen betrug von Januar bis April fast 300.000, und damit gut 50.000 mehr als im Vergleichszeitraum 2010." Er rechne damit, dass die Fallzahl bis Jahresende auf 900.000 steigen werde. Das wäre ein neuer Rekordwert. Weise betonte, es sei nicht Ziel der BA, Menschen in Dauerarbeitslosigkeit zu bestrafen. "Die Fälle treten ein, wenn Leistungs-Empfänger eine zumutbare Arbeit ablehnen oder gesetzlichen Auflagen nicht nachkommen." BERLINER UMSCHAU-Meldung vom 30.10.2011 - 08:19 Uhr http://www.berlinerumschau.com/news.php?id=34866&title=BA-Chef+Weise%3A+Zahl+der+Sanktionen+gegen+Langzeitarbeitslose+deutlich+gestiegen&

Wenn die Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII des Antragsgegners einer - ggf. höchstrichterlichen - Überprüfung nicht standhalten , kann im Eilverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten hilfs- bzw. vergleichsweise anhand der Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % vom ermittelten Tabellenwert ermittelt werden.

So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 06.09.2011, - S 28 AS 586/11 ER - Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann. Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ). Es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - ; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - ; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - ).

Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist. Dies bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann. Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt. http://sozialrecht-spezial.blogspot.com/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php

Sozialgericht Berlin widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von einmaligem Einkommen vor dem 01.04.2011.

Wird im Monat des Geldzuflusses aus einem Bausparvertrag des verstorbenen Vaters - einmalige Einnahme - die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers beendet, ist mit Beginn eines neuen Stammrechts auf SGB II - Leistungen der Geldzufluss  als Vermögen zu behandeln. So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 21.09.2011, - S 55 AS 39346/09 - . Die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB 2 deckt die Regelung des § 2 Abs 4 Satz 3 AlgIIV (Fassung bis 31.03.2011) nicht, weil im Verteilzeitraum nach dem Zuflussmonat durch die verteilte Anrechnung der einmaligen Einnahme Einkommen unzulässig fingiert wird. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Berechnungsregel. Einmalige Einnahmen (vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden, sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln. Anmerkung: Für Mai 2009 entfiel wegen der Höhe des Zuflusses der Leistungsanspruch der Klägerin vollständig. Als Freibetra

Hartz IV - Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist inzident als Vorfrage der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Amtsermittlung zu klären.

Dies gilt für einen Leistungsbescheid und auch für das Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II. Das Beschwerdegericht teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II voraussetzt, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt wurde (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2011, L 3 AS 39/10). Wie das BSG im Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, Rn. 18, ausführt, beruht dieses Auskunftsverlangen auf einer "Annahme" einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Eine vorherige bestandskräftige Feststellung forderte das BSG gerade nicht.  Ob ein derartiger feststellender Verwaltungsakt überhaupt möglich ist, kann offen bleiben (als Vorabentscheidung vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 29). Eine Pflicht hierzu ist jedenfalls nicht erkennbar. Die vorgenannte "Annahme" darf allerdings keine bloße Vermutung der Behörde sein, sie muss v

Hartz IV - Ohne Anwalt und ohne die nette Frau vom Kohlehof wären wir verloren gewesen.

Was eine Hartz-IV-Empfängerin unternehmen musste, um vom Jobcenter genug Heizmaterial für den Winter bewilligt zu bekommen. Ein Beitrag von Claudia Bioly / 26.10.11 / OTZ Eisenberg. Es wird kalt. Höchste Zeit, Kohlen zu ordern, wer noch welche braucht. Aber so einfach ist das nicht, zumindest nicht, wenn man "Hartz-IV"-Empfänger ist. Diese Erfahrung hat eine Frau Anfang 60 (ihr Name soll lieber nicht in der Zeitung stehen, denn in dem kleinen Ort bei Bürgel kennt jeder jeden) gemacht, die sich mit ihrem Problem jetzt an die Zeitung gewandt hat. Seit Jahren kämpft sie mit der Arge, die jetzt Jobcenter heißt, um genügend Kohlen. "Jahrelang wurden mir nur 42 Zentner pro Winter bewilligt, das hat aber nie gereicht", erzählt die Frau, die mit ihrem Mann, der Erwerbsunfähigkeits-Rente bezieht, inzwischen allein im Haus wohnt. "Wir haben uns manchmal zu Weihnachten von Eltern und Schwiegereltern Kohlen schenken lassen." "Immer hieß es, mehr würde mir

Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, wenn die Klägerin mit der Verstorbenen lediglich eine sittliche gefundene Einstandspflicht eingegangen ist.

Eine rechtliche Verpflichtung, Beerdigungskosten zu übernehmen, der sich ein Betroffener nicht entziehen kann, ergibt sich grundsätzlich zunächst nur für den Erbe, der im Rahmen der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB auch für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Die Angehörigen, die das Erbe ausgeschlagen haben, müssen sich an den Kosten nicht beteiligen. Gibt es keine Erben, weil alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausschlagen, greift § 1615 Abs. 2 BGB und nimmt den Unterhaltsverpflichteten in Anspruch. Eine solche Unterhaltspflicht liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Bestattungspflichtigen sind im Übrigen in § 8 Abs. 1 S. 1 BestG NRW abschließend geregelt. Danach sind insbesondere nur Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestattungspflichtig. Die Klägerin stand offensichtlich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Verstorbenen. Sofern daher auch kein Unterhaltspflichtiger oder anderer Bestattungspflichtiger die Beerdigungs

Aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheides, denn das Jobcenter hat § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II in der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Fassung nicht beachtet.

So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20.10.2011, - L 19 AS 1625/11 B ER - § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II lautet: "Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben." Für die vom Sozialgericht vorgenommene Interpretation in dem Sinne, es sei weiterhin eine Ermessensentscheidung zu treffen, sieht der Senat angesichts der Formulierung im Imperativ und des erkennbaren Gesetzeszweckes keinen Raum!! Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (BT-Dr. 17/4095, 34). Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit ei

Keine darlehnsweise Übernahme von Stromschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II , da missbräuchliches und sozialwidriges Verhalten der Eltern - nach Gassperre wurde Haus mit Strom beheizt - Kinder "haften" für Verhalten ihrer Eltern.

So entschieden vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 29.09.2011, L 8 B 509/09 ER . Zitat:  Bei den Antragstellern war insgesamt nicht der Wille zu erkennen, die seit Ende 2008 drohende Stromsperre abzuwenden und die zu diesem Zeitpunkt noch relativ geringen Rückstände gegenüber der WEMAG AG in Höhe von 270,55 € auszugleichen. Ganz im Gegenteil waren die Antragsteller offenkundig nicht imstande, mit den ihnen von dem Antragsgegner gewährten Leistungen zuzüglich Kindergeld angemessen zu wirtschaften und zur Beschreitung ihres Lebensunterhalts einzusetzen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, der durch ein sozialwidriges Fehlverhalten der Antragsteller gekennzeichnet ist, haben dagegen die Interessen der drei minderjährigen Kinder der Antragsteller zurückzustehen. Denn die Beheizung der damaligen Wohnung in C. war von der Stromsperre nicht betroffen. Den Antragstellern und ihren Kindern wäre es übergangsweise zuzumuten gew

Das Begehren eines nach § 3 AsylbLG Leistungsberechtigten, unter Berufung auf Art 1 GG über § 3 AsylbLG hinausgehende Leistungen zu erhalten, lässt sich in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht durchsetzen.

So urteilte das Sozialgericht Fulda mit Beschluss vom 05.10.2011, - S 7 AY 5/11 ER - . https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146039&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: Auch Asylbewerber haben ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums- SG Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kein Hartz IV für Stadträtin

Eine Stadträtin und ehrenamtliche Ortsvorsteherin muss sie sich ihre erhaltenen Bezüge als Einkommen bei der Beantragung von ALG II anrechnen lassen. Es handelt sich bei der für die Mandatstätigkeit gezahlte Entschädigung (auch nicht teilweise) um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Hartz-IV-Berechnung unberücksichtigt bleibt. Bei den wegen der Entschädigung als Ortsbürgermeisterin und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so entschieden vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 93/10 R). Bei den Mandatsträgerbeiträgen handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Die Verpflichtung zur Zahlung folgt vielmehr - wie die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst - aus der Satzung der jeweiligen Partei.

Ein Wahlhelfer bekommt 40 € Entschädigung für seine Tätigkeit im Wahllokal. Wird diese Entschädigung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

Die Entschädigung für Wahlhelfer ist auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II bleiben Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, anrechnungsfrei, soweit sie einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II. Die Zahlung der Entschädigung für Wahlhelfer erfolgt mit keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung. Eine leistungsberechtigte Person kann diese Leistung somit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verwenden. Von der Entschädigung für Wahlhelfer ist jedoch nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ein erhöhter Grundfreibetrag von bis zu 175 Euro abzusetzen, da sie den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 EStG zuzuordnen ist. Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert  am 06.10.2011 http://wdbfi.sgb-2.de/ Anmerkung: Kein Hartz IV für Stadträtin Entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt  veröffentlichten Urteil (Az.:

Der Leistungsträger darf über die Absenkung nach § 31 SGB II idF des Änderungsgestzes vom 10.10.2007 (BGBl I 2326) - SGB II F. 2007 - nur entscheiden, ohne zugleich ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen nach § 31 Abs. 6 S. 3 und 4 SGB II F. 2007 zu gewähren, wenn

a) hinsichtlich der ergänzenden Leistungen Entscheidungsreife noch nicht eingetreten ist, b) im Absenkungsbescheid ein Hinweis enthalten ist, der den Hilfebedürftigen hinreichend darüber informiert, dass auf seinen Antrag ergänzende Leistungen ggf. zu erbringen sind, c) auf den rechtzeitigen Antrag des Hilfebedürftigen ergänzende Leistungen noch zu Beginn des Absenkungszeitraumes erbracht werden können. So entschieden vom Hessisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 30.09.2011, - L 7 AS 614/10 B ER - Anmerkung : Unschädlich ist es hingegen nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner im Absenkungsbescheid selber noch nicht nach § 31 Abs. 6 S. S. 3 und 4 SGB II F. 2007 ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht hat (zwingend einheitliche Entscheidung fordern: LSG Sachsen-Anhalt, 5.1.2011 - L 2 AS 428/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 21.4.2010 - L 13 AS 100/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen 9.9.2009 - L 7 B 211/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2008 - L

Das Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist spätestens mit dem Umzug der Antragsteller in die neue Wohnung entfallen.

So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 05.09.2011, - L 5 AS 332/11 B ER - . Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen und das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (so auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 5/10 R (14) bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31. Dezember 2010 nach erfolgtem Umzug). Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II n.F., der inhaltlich § 22 Abs. 2 SGB II a.F. entspricht, soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen , dies ist auch bei geringem familiären Kontakt zumutbar.

Bestattungskosten werden nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Kostentragung den bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so eher kann dies der Fall sein. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Schwester beantragt beim Sozialamt die Übernahme von Bestattungskosten Die Klägerin veranlasste die Bestattung ihres mit 64 Jahren verstorbenen Bruders, der im Saarland lebte und Hartz IV bezog. Gegenüber dem Sozialamt beantragte die Frau die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von knapp 2.550 €. Es lägen zerrüttete Familienverhältnisse vor. Ihr zwölf Jahre älterer Bruder sei das „schwarze Schaf“ der Familie gewesen und habe bereits mit 14 Jahren den elterlichen Haushalt verlassen. Als damals 2-Jährige habe

40 Abs 2 S 1 SGB 2 (in der bis zum 1. April 2011 gültigen Fassung) ist auf eine Leistungsaufhebung gemäß § 328 Abs 3 S 2 SGB 3 (i.V.m. § 40 Abs 1 SGB 2) nicht analog anzuwenden.

So entschieden vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15.07.2011, - S 91 AS 38168/09 - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146074&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III findet § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) keine Anwendung. So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28.09.2011, - L 18 AS 2132/10 -. http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/bei-erstattungsanspruchen-nach-328-abs.html Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Gewöhnlich wird von Mai bis September nicht geheizt , so dass eine Schuldenübernahme für Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ausscheidet.

So die Aussage des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2011, - L 5 AS 328/11 B ER - Übernahme in Höhe von 9.573,57 EUR abgelehnt. Keine Übernahme von Gasschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, wenn sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Eine drohende Wohnungslosigkeit im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Es kommt hier aber die Anwendbarkeit von Satz 1 der Vorschrift in Betracht.  Als vergleichbare Notlage ist beispielsweise eine (drohende) Stromsperre anzusehen, da die Nutzung von Haushaltsenergie sich unmittelbar auf die Wohnsituation einer Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl. entspr. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2009, L 7 AS 546/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2008, L 7 B 384/08 AS,). Es ist nicht für alle Fallkonstellationen zweifelsfrei, ob dies auch für eine Sperre der Gasversorgung gilt (bejahend Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. § 22, Rn. 105

Auszubildende hat Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

So urteilte das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 07.10.2011, - S 25 AS 5506/11 ER - . Denn § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist auch anwendbar, wenn Bafög - Leistungen für den Monat der Ausbildungsmaßnahme voraussichtlich noch bewilligt werden, jedoch weder bereits bewilligt noch ausgezahlt wurden. Zwar dient die Vorschrift, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, insbesondere der Überbrückung in solchen Fällen, indenen sich aus den gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Auszahlungszeitpunkte und hierdurch bedingt eine unvermeidbare Deckungslücke ergeben. Die Bafög- Leistungen werden dagegen nach § 51 Abs. 1, Satz 1 wie die SGB II Leistungen monatlich im Voraus geleistet. Aus dem gesetzlichen geregelten Auszahlungszeitpunkt ergibt sich damit keine Deckungslücke. § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist dahin auszulegen, dass auch in Fällen , in denen vor Bafög Bezug eine Deckungslücke besteht , Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach dem SGB II zur Überbrückung im Monat der A

Woher hat das Landessozialgericht ausreichende Sachkunde über Therapiemöglichkeiten von Allergien - Kuhmilch- sowie Hühnereiweißallergie - Sind Richter Ärzte - Mehrbedarf für Ernährung - BSG zeigt den richtigen Weg auf und rügt LSG .

Das BSG hat mit Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - entschieden, dass das LSG auch prüfen wird müssen, ob dem Kläger (höhere) Leistungen wegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs zustehen. Dabei wird es - ohne dass es wegen der ohnehin erforderlichen Zurückverweisung der Sache darauf ankommt, ob ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß gerügt wurde - weitere Ermittlungen anzustellen haben. Denn nach § 42 Nr 3 iVm § 30 Abs 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Liegen bei einem Leistungsempfänger mehrere Erkrankungen vor, für die jeweils ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen geltend gemacht wird, so ist der Ernährungsaufwand aufgrund des gesamten Krankheitsbildes konkret zu ermitteln (BSGE 100, 83 ff RdNr 39 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 6). Maßgeblich ist stets der Betra

Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz

So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Urteil vom 26.08.2011, - S 28 AS 894/10 - . Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht. Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -). Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a. unmittelbar durch die Weiterbil-dung entstehende Fahrkosten. Ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Trä-ger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04

Ungekürztes Elterngeld für vor dem 1. Januar 2011 geborene Kinder

Die im Haushaltbegleitgesetz 2011 beschlossene Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens betrifft nur Elterngeldansprüche für ab dem 1. Januar 2011 geborene Kinder. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil. Der Kläger beantragte im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenen Kindes (sog. „Vätermonate“). Die Beklagte bewilligte zunächst das beantragte Elterngeld für Juli bis September 2011 unter Zugrundelegung von 67 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens. Im Januar 2011 änderte die Beklagte diesen Bescheid dahingehend ab, dass das Elterngeld nunmehr – unter Berufung auf das Haushaltbegleitgesetz 2011 – lediglich 65 Prozent des letzten durchschnittlichen Erwerbseinkommens betrug. Das Sozialgericht gab hier dem Kläger recht und hob den Änderungsbescheid der Beklagten

Bedarfsdeckung in Ferienzeiten und Anwendbarkeit von § 7 Abs. 4 SGB II

Gutachten vom 1. September 2011, Nr. 04/10 , erarbeitet von Gutachter/in: Matthias Köpp , Dr. Edna Rasch Leitsätze - entwickelt vom Deutschem Verein 1. Ist ein junger Mensch in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht und hält sich zudem zeitweise bei den Eltern oder einem Elternteil auf, so bildet er mit diesen eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, wenn die Aufenthalte eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen und länger als einen Tag andauern. Das gilt insbesondere für regelmäßige Aufenthalte an Wochenenden oder während der Ferien. 2. Ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II kann nicht unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II versagt werden, da von vornherein nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, für die nur ein Anspruch auf Sozialgeld in Betracht kommt, nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 SGB II fallen. 3. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, die Leistungen nach dem SGB II ausschließt, liegt

Hartz IV Regel - Satz reicht nicht für - Vollkost - Im Kontext des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss bei einem Berechtigtem, der aus medizinischen Gründen (entgegen dem typischen Verbraucherverhalten) auf Vollkosternährung angewiesen ist, sichergestellt sein, dass er auf dieser (Energiebedarfs-Basis) "mit seiner Krankheit oder Behinderung leben kann"

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.09.2011, - L 7 B 440/09 AS - festgestellt, dass auch durch die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte, die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären, nicht aufgehoben wird. Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 ersetzen nicht eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall (BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10; Düring in Gagel, SGB II, § 21 Randnummer 31). Grundvoraussetzung für eine Anwendung der Mehrbedarfsempfehlungen 2008 ist damit die Feststellung, ob sich die konkrete Fallgestaltung in das Bild des typisierten Regelfalles einfügt. Eine dahingehende Entscheidung lässt sich hier nach dem Akteninhalt nicht treffen. Als Grundvoraussetzung für eine Entscheidung über den Anspruch auf Mehrbedarf einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II hat der