Direkt zum Hauptbereich

Wie ist eine Lebensversicherung zu bewerten, die durch den Tod der Ehegattin/des Ehegatten fällig geworden ist? Ist die ausgezahlte Versicherungssumme Einkommen oder verwertbares Vermögen?

Sie wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berücksichtigt, da eine Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre. Die fällige Versicherungssumme überschreitet nun den Vermögensfreibetrag der Witwe.


Einkommen ist alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, Vermögen hingegen das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat (Zuflusstheorie, BVerfwG 18.2.99, E 108,92, 5 C 16/98).


Einmalige Einkünfte, wie z. B. Lottogewinne, Steuererstattungen, die während der Bedarfszeit zufließen, zählen daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.


Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dies nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde. So zählt beispielsweise eine Lebensversicherung, die durch Zeitablauf fällig geworden ist, weiterhin zum Vermögen; es erfolgt lediglich eine Vermögensumwandlung.

Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich aber nicht um eine eigene Lebensversicherung, also nicht um vom Leistungsempfänger selbst angesparte Mittel. Vielmehr ist hier  die leistungsberechtigte Person Begünstigter aus einer Lebensversicherung eines Dritten. Die zugeflossenen Mittel resultieren aus den Ansparleistungen des Dritten und der durch den Todesfall erhöhten Auszahlsumme.

Die wegen Eintritts des Versicherungsfalles ausgezahlte Lebensversicherung ist daher als einmalige Einnahme zu betrachten.

Ggf. ist zu prüfen, ob von der Verwertung von Teilen der Versicherungssumme gem. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II abzusehen ist, weil dies wegen des Vermögenszweckes (z. B. Beerdigungskosten, Grabpflege) für  die leistungsberechtigte Person eine unbillige Härte bedeuten würde.

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert  am 15.08.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Anmerkung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER-


Zuwendung aus der Lebensversicherung eines Dritten stellt  Einkommen dar und kann  zum Wegfall von Leistungen nach dem SGB II führen.


Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2010 , - L 7 AS 1526/10 B -



Bei der Lebensversicherung nach Antragstellung auf ALG II handelt es sich um Einkommen im Zuflussmonat( BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 15 m.w. N.).


Maßgeblich ist die Realisierung der Forderung gegen die Versicherung. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 62/08 R, Rn. 24).


Es ist gerechtfertigt im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II die Beerdigungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen .


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist