Direkt zum Hauptbereich

Vermieter nehmen ungern Hartz-IV-Empfänger - Ohne Job wird's doppelt so schwer- 22.000 Haushalte beziehen Hartz - IV in Stuttgart- Knapp hundert dieser Haushalte werden jedoch laut Jobcenter pro Monat aufgefordert, in eine billigere Wohnung zu ziehen.

Ein Beitrag von Eva Funke, vom 22.08.2011 17:02 Uhr

Zitat: " Stuttgart - Hartz-IV-Empfänger, deren Wohnungsmiete die gesetzliche Obergrenze übersteigt, müssen sich eine billigere Bleibe suchen. Experten räumen diesen Bemühungen jedoch kaum Chancen ein. Denn viele Vermieter fürchten, dass die Miete nicht bezahlt wird.

Etwa 41.000 Männer und Frauen beziehungsweise 22.000 Haushalte beziehen derzeit in Stuttgart vom Jobcenter mit Hartz IV das sogenannte Arbeitslosengeld II und erhalten die Mietkosten erstattet. Knapp hundert dieser Haushalte werden jedoch laut Jobcenter pro Monat aufgefordert, in eine billigere Wohnung zu ziehen. Denn die Kaltmiete übersteigt in diesen Fällen die gesetzlich zulässige Obergrenze. Die "angemessenen Kosten" liegen derzeit in Stuttgart bei 333 Euro für den Einpersonenhaushalt. Für jede weitere Person gibt es in etwa 90 Euro mehr. Ist die Miete höher, haben die Betroffenen in der Regel sechs Monate für die Wohnungssuche Zeit. Danach wird nur noch bis zum Höchstbetrag bezahlt, sofern der Hartz-IV-Empfänger nicht nachweist, dass er sich intensiv um günstigere vier Wände bemüht hat. Notwendig wird die Suche, wenn Menschen erstmals in den Hartz-IV-Bezug rutschen, bei Trennungen oder Todesfällen.
Viele Wohnungssuchende scheitern allerdings an der Realität: "Sobald ich sage, dass ich keinen Job habe, winken Makler und Vermieter ab", klagt ein Arbeitsloser, der nicht genannt sein möchte.

Rolf Gaßmann, Vorsitzender des Mietervereins Stuttgart und Umgebung, hält die Bemühungen des 50-Jährigen für eine Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen: "Die Obergrenzen berechnen sich aus den Durchschnittsmieten des aktuellen Mietspiegels. Das sind derzeit 7,40 Euro pro Quadratmeter. Bei Neuvermietungen liegen die Preise aber bis zu 20 Prozent über den Durchschnittwerten", sagt Gaßmann und stellt fest, dass allenfalls geförderte Wohnungen im Kostenrahmen liegen. Die Wartezeiten seien allerdings extrem lang, weil zu wenig Sozialwohnungen gebaut würden.

Beim städtischen Amt für Liegenschaften und Wohnen stehen derzeit 2879 Stuttgarter auf der Warteliste für eine geförderte Wohnung. 1448 Personen haben einen "dringenden Bedarf". Die Wartezeiten liegen laut Behörde für Single-Wohnungen bei 19 Monaten. Paare warten sechs, drei Personen sieben und vierköpfige Familien zwölf Monate auf eine geförderte Wohnung.

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.wohnungsmarkt-ohne-job-wird-s-doppelt-so-schwer.360493ea-e01f-4670-b1e0-ca2c6b6ad186.html


Anmerkung: "Denn viele Vermieter fürchten, dass die Miete nicht bezahlt wird."


Vergleiche dazu folgenden Beitrag mit weiteren Rechtsprechungshinweisen


Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 11.01.2011, - S 17 AS 5518/08 -


1. Überweisung der Miete an den Vermieter durch den Grundsicherungsträger ist keine Zusicherung und begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters auf Mietzahlungen, Renovierungskosten und Schadensersatz.



2. Keine Fürsorgepflicht des Grundsicherungsträgers, Leistungsempfänger dazu anzuhalten, die von ihnen bewohnten Wohnungen sauber und aufgeräumt zu halten und die Mietwohnung nicht zu beschädigen.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/uberweisung-der-miete-den-vermieter.html


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. "... viele Vermieter fürchten, dass die Miete nicht bezahlt wird.

    Wohl nicht zu Unrecht, zumal wenn die ARGEn auch entsprechende Abtretungsvereinbarungen ignorieren.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist