Direkt zum Hauptbereich

Müssen Berliner Hilfebedürftige nach dem SGB 2 bald die " Kiezen " von Berlin verlassen ?

Berlins SPD kommt  bei der Neuberechnung der Kosten der Unterkunft für Berlins SGB II-  Einpersonenhaushalten auf eine Senkung des Höchstbetrags auf 370 Euro - Die Unterstützung für Einpersonenhaushalte liegt in Berlin derzeit bei maximal 378 Euro.

Sozialsenatorin Carola Bluhm (Linke) hat einen Entwurf vorgelegt, nach dem die Mietunterstützung für Hartz-IV-Empfänger durch die Jobcenter noch vor der Wahl steigen könnte. Im Senat sei aber "derzeit keine Einigung möglich", so Bluhm am Donnerstag. Während sie eine Erhöhung für alle Bedarfsgemeinschaften plane, wolle die SPD den maximalen Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Einpersonenhaushalte sogar senken. Grund seien unterschiedliche Berechnungsgrundlagen.

Die Unterstützung für Einpersonenhaushalte liegt in Berlin derzeit bei maximal 378 Euro. Obwohl die Mieten laut Mietspiegel seit 2009 um 7,9 Prozent gestiegen sind, sind die Richtwerte für Einpersonenhaushalte seit 2008, die für Zwei- bis Fünfpersonenhaushalte sogar seit 2005 nicht angepasst worden.

Daher müssten die Richtwerte für alle Haushaltsgruppen steigen, erklärte der Staatssekretär für Soziales, Rainer-Maria Fritsch (Linke) - im Falle der Einpersonenhaushalte auf 390 Euro!!


Ülker Radziwill, sozialpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus, sagte dagegen: "Der Senat in Gänze ist aufgefordert, nach Lösungen zu suchen." Sie sei dafür, die Unterstützung nur in betroffenen Bezirken zu erhöhen, etwa in Friedrichshain-Kreuzberg. Bluhm schloss das aus: "Es wird einheitliche Richtwerte für Gesamtberlin geben." Darin zumindest sei sich der Senat einig.

http://www.taz.de/Streit-um-Hartz-IV-und-Mieten-/!76994/


Anmerkung : Über was diskutieren die Partein Berlins- die Ermittlung angemessener KdU ist vom Bundessozialgericht in meheren Urteilen vorgegeben worden.

Der Berliner Mieterverein (BMV) hat gestern einen offenen Brief an den Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit, Sozialsenatorin Carola Bluhm, Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer und weitere Landespolitiker von SPD und LINKE veröffentlicht.


" Der Mieterverein schlägt vor, die geforderte Neuermittlung der Richtwerte auf Basis des Mietspiegels und der Betriebskostenübersicht 2011 vorzunehmen. Hierbei müsse der Mittelwert einer üblichen, einfachen Wohnung mit Heizung, Bad und Innen-WC angenommen werden, sagt der Verein. Da das geltende Sozialgesetzbuch auch die Erhaltung »sozialausgeglichener Bewohnerstrukturen« als Ziel festschreibe, müssten die Richtwerte aus allen Wohnungsgrößenklassen gebildet werden."
http://www.neues-deutschland.de/artikel/204549.hoehere-mietzuschuesse-sollen-gezahlt-werden.html

Genau diese Auffassung wird durch das BSG bestätigt:

 Der Grundsicherungsträger hat bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so hat der Grundsicherungsträger grundsätzlich für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen, kann ein Rückgriff auf die ggf. maßvoll zu erhöhenden Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Hinsichtlich der vom Grundsicherungsträger selbst erstellten und geführten Mietdatenbanken genügt es, wenn ihnen ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen zugrunde liegt (so auch BSG Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 43/06 R – juris Rn. 19).

 Es muss die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Gewährleistet sein muss jedenfalls, dass das untere Mietpreisniveau realistisch abgebildet wird (BSG Urteil vom 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R). Bezüglich der Ausgestaltung dieses Konzepts steht der Verwaltung ein umfassender Gestaltungsspielraum zu, der von den Gerichten im Sinne einer Einschätzungsprärogative, zu respektieren ist (vgl. Berlit in info also 2010, 195, 196). Die Anforderungen an ein solches schlüssiges Konzept wurden in der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) näher präzisiert (vgl. insbesondere Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R; Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R; Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R).


Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sind  (insbesondere BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R) folgende Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen (vgl. insoweit auch Groth in juris-PraxisReport 17.6.2010 Anmerkung zum Urteil des BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; Berlit in info also 2010, 195, 198):

a) Die Datenerhebung muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, wobei der Vergleichsraum sachgerecht ermittelt werden muss.
b) Es muss nachvollziehbar sein, welche Wohnungen in die Datenerhebungen einbezogen wurden. Wird nur ein Bestand an Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat.
c) Informationen zu Größe, Zimmerzahl, Ausstattung, Lage und Bausubstanz der Wohnungen müssen erhoben werden, soweit danach differenziert wird.
c) Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.
d) Die Art und Weise der Datenerhebung (welche Erkenntnisquellen wurden ausgewertet) muss offen gelegt werden.
e) Datenerhebung und die Datenauswertung müssen repräsentativ und valide sein und anerkannten mathematisch-statistischen Standards entsprechen.

BSG, Urteil vom 19.10.2010, - B 14 AS 65/09 R- Rz.: 24 b

Bei der Bestimmung der angemessenen KdU ist als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen.

Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung.

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.

Berliner Durchschnittskaltmiete für Hartz IV Empfänger bei ca. 5,00 Euro pro qm?


Auch die von dem 32. Senat des Landessozialgerichtes zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes betrifft nur die Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 19.10.2010 B 14 AS 2/10 R zur Höhe der Miete in Berlin.


Das BSG folgte zumindest teilweise eine Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin. Das Sozialgericht hatte unter Weglassung der in Spalte 1 und 3 aufgeführten Wohnungen eine Durchschnittskaltmiete in Höhe von 4,51 Euro, sowie kalte Betriebskosten in Höhe von 1,44 Euro pro m² ermittelt.

Bei Wohnungen bis zu 60 m² dürfte dies nach dem derzeitigen Mietspiegel 2011 mit den Daten von 2010 ca. 5,00 Euro pro m² sein. Eine genaue Zahl kann ich leider nicht angeben, weil mir die Rohdaten für den Mietspiegel fehlen und der Anteil der Wohnungen am Gesamtbestand ermittelt werden muss um an den gewichteten Mittelwert zu gelangen.

Die Spanne bewegt sich zwischen 4,49 und 6,48 Euro pro m². Hierzu kommen kalte Betriebskosten in Höhe von ca. 1,50 Euro pro m² und Heizkosten in Höhe von bis ca. 1,20 Euro pro m², macht Summa-Summarum ca. 7,70 pro m² also eine 60 m² Wohnung darf warm ca. 462 Euro kosten

Wenn wir noch einen Sicherheitszuschlag von 10% der Kaltmiete machen, dann sind wir bei 8,35 Euro pro m². Das dürfte derzeit für die Wohnungen bis 60 m² (501 Euro)für zwei Personen die Obergrenze sein.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist