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Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn klärungsbedürftig ist, ob eine Übernahme der Kosten für Mietschulden auch bei einer geringfügig zu teueren Wohnung ausgeschlossen ist

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn klärungsbedürftig ist, ob eine Übernahme der Kosten für Mietschulden auch bei einer geringfügig zu teueren Wohnung ausgeschlossen ist, wenn wie hier über einen längeren auf die Schulden folgenden Zeitraum die Miete vollständig gezahlt wurde und somit zweifelhaft ist, ob in der Zukunft mit neuen Mietschulden und einer erneuten Kündigung zu rechnen ist.

§ 22 Abs. 5 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 8 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.08.2011,- L 7 AS 657/11 B -

Die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren sind auch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil nach Auffassung des Beklagten die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind und die Übernahme der Mietschulden in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29.10.2009, Az.: L 7 B 363/09 AS ER, Rn. 4 m.w.N.)

Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 4 AS 109/11 R die Frage anhängig ist, ob zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.2010 nicht mehr auf die "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WohnBindG", sondern auf die zum "Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 08.12.2009 ergangenen "Wohnraumnutzungsbestimmungen" abzustellen ist.

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -


Ist lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht (vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L 18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).

Im Übrigen ist ein Anordnungsgrund deshalb zu verneinen, weil nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage ohnehin noch zwei Monate Zeit bleiben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.
Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - (BGB) wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (s. LSG NRW, Beschluss v. 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER - Rdnr. 19).


Im Übrigen enthält im Fall einer Räumungsklage die Vorschrift des § 22 Abs. 9 SGB II (= § 22 Abs. 6 SGB II a.F.) Regelungen zur Sicherung der Unterkunft (Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L 18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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