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Gepfändetes Einkommen kann nur dann auf den Leistungsanspruch des Hartz IV Empfängers angerechnet werden, wenn es ihm im Einzelfall zumutbar ist, die Pfändung rückgängig zu machen. Dies gilt auch für die Leistungsberechnung beim Kinderzuschlag. Der Einkommensbegriff beim Kinderzuschlag ist der Gleiche wie im SGB II.

Anmerkung: Grundsätzlich sind Schuldverpflichtungen nicht vom Einkommen abzuziehen, denn der Leistungsberechtigte hat aus seinem Einkommen vorrangig seinen Unterhalt zu bestreiten, wenn er Mittel der Existenzsicherung in Anspruch nimmt. In dem vom BSG beurteilten Fall war das Einkommen (Arbeitslosengeld I) dem Leistungsberechtigten nicht zugeflossen, weil es zuvor zugunsten des Freistaates Bayern gepfändet worden war. Das BSG stellt klar, dass durch die Pfändung die Mindesteinkommengrenze für den Kinderzuschlag unterschritten werden könne, so dass kein Anspruch auf Kinderzuschlag aus diesem Grund besteht. Der Einkommensbegriff des § 6a BKKG entsprich dem § 11 SGB II.
Der Gesetzgeber bei der Einführung der Abzugsfähigkeit von titulierten Unterhaltsansprüchen (§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II) grundsätzlich auch im SGB II davon ausgegangen, dass nur bereite Mittel als Einkommen zur Verfügung stehen. Kann der Leistungsberechtigte die Pfändung ohne weiteres im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung (§ 2 Abs. 2 SGB II) seiner Rückgängig machen, handelt es sich um bereite Mittel, die anzurechnen sind.

Diese Rechtsprechung weicht m. E. das von der Rechtsprechung entwickelte Zuflussprinzip ab, wonach nur solche Mittel, die dem Leistungsberechtigten im Bewilligungszeitraum zufließen als Einkommen zu berücksichtigen sind.



Anmerkung vom Mitarbeiter des RA L. Zimmermann Willi 2


Anmerkung : Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem "zufließen".


Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zufluss dieser Mittel beansprucht werden kann. Es kommt nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt, ob und inwieweit gepfändetes oder abgetretenes Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht oder ob es jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Abwehr der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist. Das BSG hat im Urteil vom 19. September 2008 (B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18) ausdrücklich offen gelassen, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 2 SGB II für den Bereich des SGB II abschließend ist, oder ob aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise zur Disposition bezogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern.


Das Bayerische LSG meint, ohne dass es dies indes abschließend klären musste, es spreche Vieles dafür, den gepfändeten Einkommensbetrag weiterhin nach dem Grundsatz in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, um den unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen zu verhindern; dies nicht zuletzt, nachdem durch die mit der Pfändung einhergehenden Schuldentilgung insgesamt das Vermögen eines Schuldners sich zu seinem Gunsten verändert (Urteil vom 28. Januar 2010 - L 7 KG 8/08 - ; Revision hiergegen anhängig unter B 14 KG 1/10 R).

Das SG Stuttgart ist demgegenüber der Ansicht, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen stehe nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung und sei damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen (Urteil vom 26. Juni 2006 - S 3 AS 1088/05 - ).

Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem zufließen , abgetretene Forderungen an den Treuhändler nach § 287 Abs. 2 InsO mindern das Einkommen(Sozialgericht Berlin Beschluss vom 20.05.2010, - S 128 AS 14550/10 ER - ).


Anmerkung: BSG , Urteil vom 09.11.2010 , - B 4 AS 78/10 R -

- Einkommensberücksichtigung - Absetzung der durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltszahlungen - Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

In der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs 2 SGB II bei Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 hatte der Gesetzgeber zunächst keine Regelungen zur einkommensmindernden Berücksichtigung von tatsächlichen Unterhaltszahlungen an Dritte aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte er sich bei der Schaffung der Vorschriften des SGB II zur Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11). Unter Geltung des § 76 Abs 2, Abs 2a BSHG war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass "bloß" titulierte Unterhaltsverpflichtungen nicht abgesetzt werden konnten. Lediglich bereits zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen wurde als nicht "bereites Mittel" angesehen. Die Privilegierung des gepfändeten Einkommens wurde zudem daran geknüpft, dass eine Abwehr der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich war (BVerwG Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - BVerwGE 55, 148 ff, 151 f; BVerwG Beschluss vom 2.7.1993 - 5 B 165/92 - NDV 1994, 41 f; Hessischer VGH Urteil vom 24.1.1986 - IX OE 88/82 - FEVS 35, 447; OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 16.2.2002 - 2 L 137/01 - info also 2002, 129).

Gleichfalls wies das BVerwG darauf hin, dass ein Unterschied abhängig davon bestehen könne, ob der Unterhaltspflichtige die Mittel (das anrechenbare Einkommen) von Anfang an ungeschmälert in der Hand gehabt habe und vor der Frage stehe, sich in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch Leistung des Unterhalts hilfebedürftig zu machen oder ob er das anrechenbare Einkommen infolge einer Pfändung ungemindert in die Hand bekomme (BVerwGE 55, 148, 153).


Anmerkung: Hartz IV kennt kein - fiktives - Einkommen !


Beispiele aus der Rechtsprechung:


1. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.08.2010, - L 11 AS 381/10 B ER - fiktives Einkommen- Mieteinnahmen


Die Berücksichtigung fiktiven Einkommens ist im Regelfall ausgeschlossen, eine Ausnahme gelte aber bei tatsächlich bestehenden, zumutbaren und kurzfristig realisierbaren, aber ungenutzten Selbsthilfemöglichkeiten. Auf eine solche bestehende Möglichkeit habe die HB durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die unentgeltliche Überlassung der bisher vermieteten Räume an Dritte verzichtet.


Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als zu berücksichtigendes Einkommen zählen nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
Fiktives Einkommen ist dem Hilfebedürftigen regelmäßig nicht zuzurechnen (allg. Meinung, lediglich beispielshaft Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 13 mwN).

Etwas anderes gilt jedoch bei tatsächlich bestehenden, zumutbaren und kurzfristig realisierbaren, aber ungenutzten Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfebedürftigen. Zwar verlangt das Faktizitäts- oder Tatsächlichkeitsprinzip nicht nach den Ursachen einer tatsächlich vorhandenen Notlage zu fragen und auch bei selbstverschuldeten Notlagen voll zu leisten. Dennoch schließt das Subsidiaritätsprinzip des § 3 Abs. 3 SGB II bzw. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II einen Leistungsanspruch grundsätzlich aus, wenn die Nutzung tatsächlich bestehender Möglichkeiten zur kurzfristigen Selbsthilfe unterbleibt (vgl. Mecke aaO, § 11 Rdnr. 14 mwN).


2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen  Beschluss vom 03.02.2010, - L 15 AS 1081/09 B -


Hat die Leistungsbezieherin(LB) die Steuerrückerstattung direkt an ihre Schwester überwiesen und somit nier erhalten, lag der Überweisung als Rechtsgrund die Abtretung vom  zugrunde, so dass die LB gegenüber der Finanzverwaltung auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung gehabt hat.


Somit – hat das Jobcenter einen lediglich in der Vergangenheit gegenüber der Finanzverwaltung bestehenden Anspruch und damit fiktive Einnahmen als Einkommen angerechnet- Rechtswidrig


Denn dies widerspricht dem Grundsatz, dass fiktives, tatsächlich jedoch überhaupt nicht erzieltes Einkommen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden darf (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. August 2008 - L 6 AS 734/07 ER; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R [Rn 20], wonach die fiktive Berücksichtigung tatsächlich nicht vorhandenen Einkommens dem grundsicherungsrechtlichen Faktizitätsgedanken zuwiderläuft, sowie BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R, NZS 2009, 580 [Rn 32] zur Nichtberücksichtigung von nicht zur Verfügung stehendem Einkommen).

Berücksichtigt werden dürfen nur die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen sowie tatsächlich bestehende und ohne weiteres sofort realisierbare Ansprüche gegenüber Dritten, die bislang ohne hinreichenden Grund nicht geltend gemacht worden sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2009 - L 5 AS 34/09 B ER; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 13; Spellbrink in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 11 SGB II Rn 4; Söhngen in: jurisPK-SGB II § 11 SGB II Rn 40; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II Rn 4 - tatsächliche Verfügbarkeit; Hänlein in: Gagel SGB III, § 11 SGB II Rn 17 ff.; Brühl in: LPK SGB II, 3. Auflage 2009, § 11 Rn 24; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 40 und 86f.).


Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf etwaige fiktive Umstände an ("Gegenwärtigkeitsprinzip", vgl. Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803).


 

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