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Eilinfo- Berlin - Hartz IV: Koalition kann sich nicht auf höhere Mietzuschüsse einigen

SPD und Linke haben die Regelung der Mietkosten für Hartz-IV-Empfänger auf einen Termin nach der Wahl verschoben. Das Landessozialgericht hatte die bislang geltende Regelung für unwirksam erklärt und eine nachvollziehbare Neuordnung gefordert. Der Senat habe eine Neufassung monatelang diskutiert, konnte sich aber bislang nicht auf neue Mietobergrenzen verständigen, sagte Sozialsenatorin Carola Bluhm (Linke).

http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article1744187/Hartz-IV-Koalition-kann-sich-nicht-auf-hoehere-Mietzuschuesse-einigen.html

Anmerkung: Was soll die Verschleppung der Grundbedürfnisse der Berliner-Hilfebedürftigen, so kann man keine Wähler gewinnen, meint der Sozialrechtsexperte.

" Berlin- Arm aber Miete zahlen- Hartz IV - Empfänger wird bei den Kosten der Unterkunft vom Amt zu wenig Miete gezahlt- Bruttowarmmiete kennt das SGB 2 nicht ! 13 000 Hartz - IV - Familien droht der Zwangsumzug."

 http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/berlin-arm-aber-miete-zahlen-hartz-iv.html

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.06.2011, - L 25 AS 438/09 B PKH -

 - Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn zu Unrecht !!!hat das Jobcenter sowie das Sozialgericht über die Angemessenheit der KdU und Heizkosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin (im Folgenden: AV-Wohnen) entschieden. -

 http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/der-in-der-av-wohnen-berlin-genannten.html

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -

Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).

Vor diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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