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Neuer Hartz-IV Regelsatz für alleinstehende Personen ist nicht verfassungswidrig

§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n.F

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.2011, - L 12 AS 1077/11 - ,Revision zugelassen

Die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) notwendig gewordene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Regelbedarf) ist für alleinstehende Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Die Revision wird zugelassen betreffend die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011- § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II n.F -.


Zitat: " Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das dem Grunde nach unverfügbar ist, aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf, abgeleitet (a.a.O. Rdnr. 133). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (a.a.O. Rdnr. 135). Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch aufgrund eines Parlamentsgesetzes gesichert sein (a.a.O. Rdnr. 136). Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (a.a.O. Rdnr. 137). Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben, jedoch kann der Umfang dieses Anspruchs nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (a.a.O. Rdnr. 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (a.a.O. Rdnr. 139). Das gefundene Ergebnis hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Er hat Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er einen Festbetrag vorsieht (a.a.O. Rdnr. 140). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende verfassungsrechtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Das Grundgesetz selbst erlaubt keine exakte Bezifferung des Anspruchs. Die materielle Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Rdnr. 140). Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich ist. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (a.a.O. Rdnr. 142). Das Bundesverfassungsgericht hat sein Prüfprogramm der einfachgesetzlichen Norm dahingehend präzisiert, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (a.a.O. Rdnr. 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle erlegt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Obliegenheit auf, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (a.a.O. Rdnr. 144).

Der Senat hat bei Anwendung dieser Grundsätze keine Bedenken, dass die maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG entspricht (so bspw. auch Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2011, 1105/1110; Kritik u.a. bei Kötter, info also 2011, 99 ff.; Münder in: Spellbrink, Verfassungsrechtliche Probleme im SGB II, 2011, S. 15 ff.; Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, 69 ff.).

Der Gesetzgeber hat sich bei der Bemessung des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II n.F. auf ein gesetzlich geregeltes Verfahren gestützt, das geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Der Regelbedarf ist für die Neuregelung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453 ff.) mit Hilfe von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS 2008) nach § 28 SGB XII auf Grundlage nachgewiesener tatsächlicher Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen bemessen worden (vgl. § 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG); § 28 Abs. 2 SGB XII n.F.). Der Gesetzgeber bedient sich mithin des Statistikmodells (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 50 ff.), das das Bundesverfassungsgericht billigt und gegenüber dem Warenkorbmodell präferiert (Rdnr. 163 ff.).

Auch die Anpassung der Regelbedarfe, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres nach § 28a SGB XII n.F. zu erfolgen hat, ist nicht zu bestanden. Gem. § 28a Abs. 2 SGB XII erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 % sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer mit einem Anteil von 30 %. Damit bleibt der Gesetzgeber in vertretbarer Weise im Rahmen des von ihm gewählten Strukturprinzips der statistischen Ermittlungsmethode, die Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten berücksichtigt (§ 28 Abs. 2 SGB XII n.F.). Der vom Gesetzgeber gewählte Mischindex knüpft an Faktoren an, die das für die Bildung des Regelbedarfs maßgebliche Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen bestimmen (vgl. BT-Drs. 14/3404, S. 121 ff.; BVerfG, a.a.O. Rdnr. 184).

weiter hier lesen: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143556&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: "Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem sog. Statistikmodell für ein Verfahren entschieden habe, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Die der Anwendung des Statistikmodells zugrunde liegenden Tatsachen habe der Gesetzgeber im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und der Berechnung im Einzelnen valides Datenmaterial zugrunde gelegt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauchspositionen, z.B. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen nicht als regelsatzrelevant anerkannt habe. Teilweise liege dies darin begründet, dass diese Positionen bereits anderweitig im Regelsatz enthalten seien, z.B. Verbrauchsausgaben für das häusliche Wäschewaschen, teilweise in ihrer fehlenden existenzsichernden Bedeutung (Alkohol und Drogen)."

Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/tgw/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110702421&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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