Direkt zum Hauptbereich

Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.

§  § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (jetzt  § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II)

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2011, - L 5 AS 24/08 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 108/11 R -

Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.

Es handelt sich um eine Einnahme in Geldeswert, wobei es auf die Bezeichnung und den Rechtscharakter nicht ankommt (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 89/09 R (17)).

Es handelt sich um Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV). Kommunale Ehrenbeamte, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, üben grundsätzlich sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt aus (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R zu ehrenamtlichen Bürgermeistern verbandsangehöriger Gemeinden in Sachsen; BSG, Urteil vom 23. Juli 1998, B 11 AL 3/98 R zu ehrenamtlichen Ortsvorstehern in Rheinland-Pfalz; Urteil vom 15. Juli 2009, B 12 KR 1/09 R für ehrenamtliche Feuerwehrführungskräfte in Bayern; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 3 R 18/10 B ER zu ehrenamtlichen Bürgermeistern in Sachsen-Anhalt).

Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind. Unerheblich ist daher, ob der Kläger  im Jahr 2005 einkommensteuerpflichtig war. Die Nichtberücksichtigung muss aber ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein. Dabei soll es bei einer Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks zweckneutral gewährt wurde. Aufgabe von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einnahme nach dem SGB II verfehlt wird bzw. dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 89/09 R(17) mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).

Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben. Unerheblich ist dabei, wenn für eine Einnahme ausdrücklich verschiedene Zweckbestimmungen genannt sind (BSG, Urteil vom 17. März 2009, B 14 AS 62/07 R (25) zu BAföG-Leistungen).

Eine Zweckbestimmung kann nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG entnommen werden. Dieser regelt lediglich die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung sowie in diesem Rahmen der finanziellen Eigenverantwortung. Eine Regelung hinsichtlich einer besonderen Zweckbestimmung für die in der kommunalen Selbstverwaltung ehrenamtlich Tätigen enthält die Vorschrift nicht.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Vergleiche dazu auch folgenden Beitrag Im Block: Hartz IV-Beziehende Ortsbürgermeisterin muss sich ihre Aufwandsentschädigung in Höhe von 347,80 EUR als Einkommen anrechnen lassen.


§ 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II

Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, - S 2 AS 688/11 ER -

Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).

Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor.

weiter hier: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?updated-max=2011-06-22T12%3A26%3A00%2B02%3A00&max-results=7


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Danke Willi 2 für diesen wirklich guten Beitrag, der nicht unkommentiert stehen bleiben sollte. An dem Beispiel sieht man sehr deutlich, dass es den Arbeitslosen offensichtlich nicht an der nötigen Eignung fehlt eine Arbeit auszuüben.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist