Direkt zum Hauptbereich

Bei bereits vollzogenem Umzug und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung bietet die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).

§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II )

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1005/11 B -


Die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).


Die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klage: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R ,Rn 13), ist schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

Der angefochtene Ausgangbescheid hat sich schon durch den vollgezogenen Umzug der Kläger in die Wohnung und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für diese Wohnung durch den Beklagten während des Widerspruchsverfahrens anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Fortfall des Rechtschutzes auch BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R , Rn 14f).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143153&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung : Lesen Sie dazu auch folgendem Beitrag im Block : Wann ist der kommunale Träger zur Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft verpflichtet ?

§ 22 Abs. 4 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II

Kommunaler Träger ist nur dann zur Zusicherung für die Kosten der neuen Wohnung verpflichtet, wenn die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind, dh ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot muss vorliegen.

Ist der Umzug bereits vollzogen, entfällt das Bedürfnis für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4SGB II jedenfalls dann, wenn wie  der Leistungsträger über die Kosten der (neuen) Unterkunft bereits eine Entscheidung getroffen hat(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2011, - L 19 AS 1563/10 B - ).

weiter hier:  http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?updated-max=2011-06-16T16%3A35%3A00%2B02%3A00&max-results=7



Anmerkung : Lesenswert dazu auch folgender Beitrag im Blog : Bei erforderlichem Umzug besteht Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

§ 22 Abs. 2 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 SGB II)

Mit Beschluss vom 14.06.2011 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen AZ.: L 7 AS 430/11 B  festgestellt, dass bei einem erforderlichem Umzug (hier die Geburt des 2. Kindes) die Hilfebedürftigen Anspruch haben auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren(anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER - " Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren ") .

Es ist dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes bei einer Umzugsnotwendigkeit nicht zumutbar, auf eigenes Kostenrisiko umzuziehen, ohne dass die Frage der Kostenübernahme (zumindest vorläufig) geklärt worden ist.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist