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Verstößt die Vorschrift des § 35 SGB II gegen das in Art. 14 GG garantierte Erbrecht?

§ 35 SGB II

Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.04.2011, - S 149 AS 21300/08 -

Nein, denn Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 35 SGB II sind nicht ersichtlich. Die Vorschrift orientiert sich an dem ehemaligen § 92c BSHG. Sie beruht auf der legitimen Erwägung, dass sich das den Hilfebedürftigen belassene Schönvermögen nicht zugunsten der Erben auswirken soll, was vom Gesetzgeber insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde (BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 2/09 R, Rz. 21). Eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Erbrechts ist nicht erkennbar.

Erben eines Hartz IV Empfängers sind zum Ersatz der Sozialleistungen verpflichtet , die dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat, sofern der Leistungsbetrag 1700 Euro überstieg.

Die konkrete Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ergibt sich in erster Linie aus dem einfachen Recht. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 3 GG fließende allgemeine Gebot des Vertrauensschutzes kommt daneben in Form einer Inhaltskontrolle der Ausgestaltung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen.

Eine mündliche Versicherung, dass keine weiteren Forderungen gegen einen Erben eines Leistungsempfängers bestehen, begründet keine schützenswerte Vertrauensposition für den Erben gegenüber Forderungen gemäß § 35 SGB 2. Eine solche Versicherung bedürfte zur Wirksamkeit in entsprechender Anwendung von § 34 Abs 1 S 1 SGB 10 der Schriftform.

Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Klägerin nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeutet. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 2/09 R, Rz. 27; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, Az. L 2 SO 5548/08,  Rz. 43).

Die Kostenentscheidung für Klagen gegen Rückforderungsbescheide auf Grundlage von § 35 SGB 2 richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Nach § 35 SGB 2 in Anspruch genommene Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB 1 klagen (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 2/09 R).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142663&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Verfassungsrechtlich gibt es da keine Bedenken, denn Art 14 GG schützt nur das Erbrecht an sich und nicht ein Recht auf Erbschaft. Ein solches Verständnis führt auch dazu, dass mittels des Erbrecht die bestehenden Verhältnisse erhalten werden sollen. Bei einem Recht auf Erschaft müssten die zur Verfügung stehenden Erbschaften verteilt werden. Wichtig ist, dass der vermögende Hartz IV Empfänger wenigstens 10 Jahre Jahre vor seinm Tod keine Leistungen mehr erhalten hat. Auch muss der Leistungsträger den Anspruch auf den Nachlass innerhalb von drei Jahren nach dem Tod geltend machen, sonst ist er verfallen.

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  2. Die tradierte RS ist schon oft aufgehoben worden, wenn der richtige Fall mit der brauchbaren Begründung nach oben kam.

    Eine Begründung mit "haben wir immer schon so gemacht" könnte dann auch die Todesstrafe legitimieren.

    Wenn der Gesetzgeber Sozialhilfe der letzten 10 Lebensjahre nur noch als Darlehen geben will, muß er das trabsparent in das Gesetz schreiben, damit ihn Armutsrentner eben nicht mehr wählen.

    Verfassung kann halt nicht jeder!

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